Diese haben vorliegend jedoch vor dem erheblichen öffentlichen Interesse zurückzutreten. Zum einen ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers im unteren Bereich anzusiedeln, zum anderen bestehen keine Hinweise, dass das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Fairness-Gebot nicht beachtet worden wäre (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 7.2). Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. 4.6 Gestützt auf das Ausgeführte steht der Verwertbarkeit des IV- Observationsmaterials nichts entgegen.