Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: JUSLETTER 19. Dezember 2011, Rz. 32). Ein gewichtiges öffentliches Interesse liegt auch darin begründet, dass die Verwirklichung eines schweren Delikts in Betracht gezogen werden muss (vgl. Anklageentwurf, pag. 326, wonach die [u.a. hypothetische] Deliktssumme mehrere hunderttausend Franken beträgt). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass diesem öffentlichen Interesse private Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Diese haben vorliegend jedoch vor dem erheblichen öffentlichen Interesse zurückzutreten.