Ausserdem widersprach der Inhalt der Meldung den vom Beschwerdeführer bisher – insbesondere anlässlich der Abklärung vor Ort (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) – geltend gemachten Einschränkungen. Die anonyme Meldung vermochte somit einen Anfangsverdacht für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug bzw. Betrug zu begründen. Die Einleitung einer Ermittlung und eine Observation nach Art. 282 StGB wären somit gerechtfertigt gewesen. Entsprechend hätten die umstrittenen Bild- und Tonaufnahmen auch von den Strafbehörden rechtmässig erstellt werden können.