8 dachtsgrad auseinandergesetzt und festgehalten, dass auch ein anonymer Hinweis die Rechtmässigkeit der Observation zu begründen vermag (genannter Beschluss E. 6.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Hinweise, dass die anonyme Meldung vom 11. Dezember 2012 wider besseren Wissens erfolgt wäre, bestehen nicht. Ausserdem widersprach der Inhalt der Meldung den vom Beschwerdeführer bisher – insbesondere anlässlich der Abklärung vor Ort (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) – geltend gemachten Einschränkungen.