Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.3). 4.4.2 Soweit das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte betreffend, hält die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend fest, dass die Anforderungen an die Verdachtsdichte angesichts des Umstands, dass die Observation allgemein kein schwerer Grundrechtseingriff darstellt, nicht hoch sind. Die zeitlichen Verhältnisse der hier interessierenden Observation ändern daran nichts.