Der Betrug gemäss Art. 146 StGB sowie der ungerechtfertigte Leistungsbezug gemäss Art. 87 Abs. 1 AHVG, welcher auch im Rahmen der Invalidenversicherung zum Tragen kommt (Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), stellen Verbrechen bzw. Vergehen dar, weshalb die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO – unter Vorbehalt konkreter Anhaltspunkte (dazu nachfolgend E. 4.4.2) – grundsätzlich zur Anordnung einer Observation befugt gewesen wären. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 282 Abs. 1 Bst.