zu Art. 141 StPO). Dieser Rechtsprechung folgt auch die Beschwerdekammer (vgl. unter vielen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017) 4.4 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). 4.4.1 Der Betrug gemäss Art.