Somit fehlt(e) es damals wie heute an einer gesetzlichen Grundlage, welche den Sozialversicherungen gestatten würde, ihre Versicherten zu observieren. Damit ist unbestritten, dass es sich beim hier umstrittenen Observationsmaterial um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt. Über dessen Schicksal im vorliegenden Strafverfahren ist damit aber noch nichts gesagt. Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen