Die daraufhin vom Parlament vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach der Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen darf, ist noch nicht in Kraft (vgl. BBl 2018 1491, Art. 43a ATSG). Somit fehlt(e) es damals wie heute an einer gesetzlichen Grundlage, welche den Sozialversicherungen gestatten würde, ihre Versicherten zu observieren.