4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des von der IV beschafften Observationsmaterials zusammengefasst ein Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO geltend. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf nicht legal beschafftes Beweismaterial. Sie hätte die erforderliche verdeckte Ermittlung selber besorgen können und wäre dazu allein kompetent gewesen. 4.2 Die Erhebung von Beweisen (inkl. verbotene Beweiserhebungen und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise) wird in der StPO geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen gelten indessen nur für die durch die staatlichen Strafbehörden erhobenen bzw. zu erhebenden Beweise.