Anschliessend sei er wieder zurück an seinen Wohnort gereist, ohne dabei eine Pause benötigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Überwachungszeit nie den Eindruck hinterlassen, auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, habe oft telefoniert, selbständig Bahntickets gelöst und Parkscheine bezahlt. Nachdem weitere medizinische Abklärungen getroffen worden waren, sistierte die IV am 16. Januar 2015 die laufende Invalidenrente mit sofortiger Wirkung. Am 13. März 2015 verfügte sie die Rentenaufhebung rückwirkend per 31. Januar 2013 und lehnte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (Beilagen 16 und 17 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016).