Diese fand an insgesamt 19 Tagen im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 statt. Gemäss Bericht der BvO vom 10. Juni 2013 (Beilage 11 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) sei der Beschwerdeführer weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eingeschränkt (vgl. – auch zum Folgenden – Zusammenfassung in der Strafanzeige vom 11. Mai 2016, S. 8). Er habe alleine grössere Einkäufe getätigt, sei mit der Bahn alleine nach Bern gereist und sei dort diversen Erledigungen nachgegangen, wobei er Restaurants aber auch Kleider- und Schuhläden aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer sei meistens alleine unterwegs gewesen und sei dabei sicher und adäquat aufgetreten.