2013) ging bei der IV eine anonyme Meldung ein, gemäss welcher es nicht nachvollziehbar sei, dass der Versicherte eine Invalidenrente beziehe; es seien keine Einschränkungen erkennbar, er sei ständig unterwegs, sei es zum Einkaufen oder in Cafés usw. (Beilage 10 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016). Da diese Meldung im Widerspruch zu den zeitgleich im Rahmen der Rentenrevision und der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen stand, stellte die IV die Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsbezugs in Frage und veranlasste, eine erweiterte Sachverhaltsermittlung im Sinn einer Beweissicherung vor Ort (BvO).