Aufgrund der Schlussfolgerungen der Abklärungsfachperson, wonach die geltend gemachte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei, die Abklärung vor Ort diesbezüglich keine weiteren Ergebnisse gebracht habe und die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, lehnte die IV den Antrag auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2. Februar 2013 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 29. Juli 2013 gut und wies die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV zurück. Zeitlich nach der Abklärung vor Ort (Oktober 2012) und vor der vorgenannten Verfügung der IV betreffend Abweisung Antrag auf Hilflosenentschädigung (Februar