5 be, nie alleine ausser Haus zu gehen, habe seine Ehefrau angefügt, dass er in der Lage sei, alleine oder mit dem Tram nach Bern zu fahren. Aufgrund der Schlussfolgerungen der Abklärungsfachperson, wonach die geltend gemachte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei, die Abklärung vor Ort diesbezüglich keine weiteren Ergebnisse gebracht habe und die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, lehnte die IV den Antrag auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2. Februar 2013 ab.