Den Ausführungen der Abklärungsfachperson zufolge habe der Beschwerdeführer zum vereinbarten Abklärungszeitpunkt noch geschlafen und habe von der Ehefrau geweckt werden müssen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Fragen zeitweise nicht beantwortet, dies aus sprachlichen Gründen, aber auch deshalb, weil er nicht gewollt oder nicht gekonnt habe. Schliesslich hätten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und der Hilflosigkeit erhoben werden können: Dem Beschwerdeführer gehe es immer gleich schlecht.