Aufgrund dieser Angaben klärte die IV mittels Abklärung vor Ort den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Abklärung schwierig gestaltet hat (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016, auch zum Folgenden). Den Ausführungen der Abklärungsfachperson zufolge habe der Beschwerdeführer zum vereinbarten Abklärungszeitpunkt noch geschlafen und habe von der Ehefrau geweckt werden müssen.