Sowohl der Medikamentenkonsum als auch die Abhängigkeit von Fremdhilfe hätten zugenommen. Im Zusammenhang mit der Rentenrevision 2011 führte der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 13. Januar 2012 einen unveränderten Gesundheitszustand auf. Betreffend Hilflosigkeit hielt er fest, dass er in sämtlichen der sieben aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und auch sogenannte «lebenspraktische Begleitung» benötige. Aufgrund dieser Angaben klärte die IV mittels Abklärung vor Ort den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab.