das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen. Dieses Recht hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eingeräumt. Ein weitergehender Anspruch, d.h. ein Anspruch auf Beweisabnahme, besteht nicht. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht darzutun, inwiefern ihm ein Rechtsnachteil droht. Die entsprechenden Beweisanträge können ohne Weiteres vor dem 4 erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.