Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt bei einem unabhängigen Gutachter eingeholter Bericht betreffend Auswertung des vorhandenen Foto- und Filmmaterials der IV im vorliegenden Fall derart an Aussagekraft verlieren würde, dass mit einem irreversiblen Nachteil für den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen.