394 StPO). Dass in diesem Prozessstadium noch Gutachten eingeholt und Sachverständige befragt werden, ist ebenso wenig selten und ungewöhnlich wie die Einvernahme weiterer Personen, auch wenn v.a. Ersteres unter Umständen grossen Aufwand bedingt. Dies gilt gleichermassen für das Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Dass die Einholung eines Gutachtens im Hauptverfahren allenfalls zu einer Verfahrensverzögerung führen kann, stellt ebenfalls keinen Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO dar, sondern ist lediglich ein sogenannter faktischer Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2013 vom 7. März 2013 E. 2.4;