Auch wenn mit der Strafprozessordnung eine Verlagerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen worden ist, obliegt es letztlich dem erstinstanzlichen Sachgericht, ein Urteil zu fällen. Es wird bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung – von sich aus und/oder auf Antrag der Parteien – bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, falls es dies anders als die Strafverfolgungsbehörden doch für entscheidrelevant erachtet (GUIDON, a.a.O., N. 7 zu Art. 394 StPO).