Ausserdem kann keine Rechtsverletzung ausgemacht werden. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, entspricht es nicht der Realität, dass die erstinstanzlichen Gerichte keine oder kaum Beweisverfahren durchführen. Auch wenn mit der Strafprozessordnung eine Verlagerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen worden ist, obliegt es letztlich dem erstinstanzlichen Sachgericht, ein Urteil zu fällen.