3 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Rechtsnachteils geltend, die beantragten Beweise würden vom urteilenden Gericht wegen des Prozessaufwands wohl kaum abgenommen, selbst wenn er die gleichen Anträge formell und theoretisch nochmals stellen könnte. Die zu beweisenden Tatsachen würden aus zweckmässigen Gründen eindeutig in die Voruntersuchung gehören. Zudem stelle es eine Rechtsverletzung dar, das Recht auf Beweisabnahme im Stadium des Vorverfahrens nicht zu gewähren. Und eine Rechtsverletzung bedeute stets einen Rechtsnachteil.