Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsbegehren nur einen pauschalen Hinweis auf das am 5. November 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellte Begehren. Damit kommt er den an ihn gestellten Begründungsanforderungen nicht nach. Art. 396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass eine Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b vorgenannter Bestimmung).