2 führungen dazu erübrigen. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das nicht weiter begründete Begehren, wonach sämtliche protokollierten IV-Befragungen aus den Akten zu entfernen seien. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsbegehren nur einen pauschalen Hinweis auf das am 5. November 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellte Begehren.