_, am 7. Dezember 2018 Beschwerde ein. Darin wiederholte er die bereits am 8. Oktober 2018 und 5. November 2018 gestellten Anträge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 31. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.