Eventualiter seien die Personen, welche die Observation durchgeführt hätten, zu befragen und es sei ein unabhängiger Gutachter mit der Auswertung des fraglichen Observationsmaterials zu beauftragen. Mit Verfügung vom 23. November 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die vom Verteidiger eingereichten medizinischen Berichte zu den Akten. Soweit weitergehend wies sie die Beweisanträge und das Aktenentfernungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Dezember 2018 Beschwerde ein.