318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angesetzten Frist stellte B.________ am 8. Oktober 2018 diverse Beweisanträge. Ferner beantragte er innert gewährter Fristerstreckung, dass das IV- Observationsmaterial sowie die protokollierten IV-Befragungen aus den Akten zu weisen seien (Eingabe vom 5. November 2018). Eventualiter seien die Personen, welche die Observation durchgeführt hätten, zu befragen und es sei ein unabhängiger Gutachter mit der Auswertung des fraglichen Observationsmaterials zu beauftragen.