Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 503 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler , Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ a.v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Beweisanträge / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Betrugs und Versuchs dazu, evtl. Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. November 2018 (BM 16 20970) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) ermittelt gegen B.________ wegen Betrugs und Versuchs dazu, evtl. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10). Ihm wird ungerechtfertigter Leistungsbezug vorge- worfen, indem er der Invalidenversicherung (IV) gegenüber unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinen Ressourcen und seiner Alltagsbewältigung gemacht haben soll, mit der Absicht, weiterhin die ganze Rente zu beziehen. Im Rahmen der gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angesetzten Frist stellte B.________ am 8. Oktober 2018 diverse Be- weisanträge. Ferner beantragte er innert gewährter Fristerstreckung, dass das IV- Observationsmaterial sowie die protokollierten IV-Befragungen aus den Akten zu weisen seien (Eingabe vom 5. November 2018). Eventualiter seien die Personen, welche die Observation durchgeführt hätten, zu befragen und es sei ein unabhän- giger Gutachter mit der Auswertung des fraglichen Observationsmaterials zu beauf- tragen. Mit Verfügung vom 23. November 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die vom Verteidiger eingereichten medizinischen Berichte zu den Akten. Soweit wei- tergehend wies sie die Beweisanträge und das Aktenentfernungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Dezember 2018 Beschwerde ein. Darin wiederholte er die bereits am 8. Oktober 2018 und 5. November 2018 gestell- ten Anträge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 31. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – unter Vorbehalt des nachfolgend zu den IV-Einvernahmeprotokollen Gesag- ten – formgerecht. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt (u.a.) die Entfernung des IV- Observationsmaterials. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Be- schwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2, BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2, BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3 und BK 15 262 vom 9. No- vember 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung (dazu nachfolgend E. 2.3). Dies hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475), weshalb sich weitere Aus- 2 führungen dazu erübrigen. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person in- soweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das nicht weiter begründete Begehren, wonach sämtliche protokollierten IV-Befragungen aus den Akten zu entfernen sei- en. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsbegehren nur einen pauschalen Hinweis auf das am 5. November 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellte Begehren. Damit kommt er den an ihn gestellten Begründungsanforderungen nicht nach. Art. 396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass eine Beschwerde schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel er- greift, genau angibt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b vorgenannter Bestimmung). Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, wes- halb diese Begründungsanforderungen ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden können. In der Beschwerde wird mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die staatsanwaltlichen Erwägungen nicht richtig sein sollten bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. 2.3 2.3.1 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 394 Bst. b StPO ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wie- der gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 sowie 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Auf- schub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 394 StPO). Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeu- tung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Be- weisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein kon- kretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhal- tende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUI- DON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 3 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Rechtsnachteils geltend, die beantragten Beweise würden vom urteilenden Gericht wegen des Prozessauf- wands wohl kaum abgenommen, selbst wenn er die gleichen Anträge formell und theoretisch nochmals stellen könnte. Die zu beweisenden Tatsachen würden aus zweckmässigen Gründen eindeutig in die Voruntersuchung gehören. Zudem stelle es eine Rechtsverletzung dar, das Recht auf Beweisabnahme im Stadium des Vor- verfahrens nicht zu gewähren. Und eine Rechtsverletzung bedeute stets einen Rechtsnachteil. 2.3.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Ernennung eines unabhängigen Gutachters zwecks Auswertung des Foto- und Filmmaterials der IV, die Einvernahme der observierenden Personen, die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und eines medizinischen Berichts bei PD Dr. med. E.________ und PD. Dr. med. F.________ sowie die Befragung derselben. Inwiefern es zu spät sein sollte, wenn diese Beweisanträge erst im Hauptverfahren abgenommen würden, ist nicht ersichtlich. Ausserdem kann keine Rechtsverlet- zung ausgemacht werden. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ent- spricht es nicht der Realität, dass die erstinstanzlichen Gerichte keine oder kaum Beweisverfahren durchführen. Auch wenn mit der Strafprozessordnung eine Verla- gerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen worden ist, obliegt es letztlich dem erstinstanzlichen Sachgericht, ein Urteil zu fäl- len. Es wird bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung – von sich aus und/oder auf Antrag der Parteien – bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Haupt- verhandlung erhoben werden, falls es dies anders als die Strafverfolgungsbehör- den doch für entscheidrelevant erachtet (GUIDON, a.a.O., N. 7 zu Art. 394 StPO). Dass in diesem Prozessstadium noch Gutachten eingeholt und Sachverständige befragt werden, ist ebenso wenig selten und ungewöhnlich wie die Einvernahme weiterer Personen, auch wenn v.a. Ersteres unter Umständen grossen Aufwand bedingt. Dies gilt gleichermassen für das Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Dass die Einholung eines Gutachtens im Hauptverfahren allenfalls zu einer Verfahrens- verzögerung führen kann, stellt ebenfalls keinen Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO dar, sondern ist lediglich ein sogenannter faktischer Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2013 vom 7. März 2013 E. 2.4; Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 350 vom 17. Januar 2014 E. 2.3). Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt bei einem unabhängigen Gutachter eingeholter Bericht betreffend Auswertung des vorhandenen Foto- und Filmmaterials der IV im vorliegenden Fall derart an Aussagekraft verlieren würde, dass mit einem irreversiblen Nachteil für den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO das Recht der Parteien, Be- weisanträge zu stellen. Dieses Recht hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer eingeräumt. Ein weitergehender Anspruch, d.h. ein Anspruch auf Beweisab- nahme, besteht nicht. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht darzutun, inwiefern ihm ein Rechts- nachteil droht. Die entsprechenden Beweisanträge können ohne Weiteres vor dem 4 erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. In materieller Hinsicht umstritten ist die Verwertbarkeit des durch die D.________ (IV-Behörde) veranlassten Observationsberichts (inkl. Foto- und Filmmaterial). Der für diese Frage relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer erlitt am 31. März 1995 einen Arbeitsunfall, indem er 1,2 Meter tief in einen Liftschacht fiel und dabei mit dem Hinterkopf aufschlug. Gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach die IV dem Beschwerdeführer in der Folge eine ganze Rente zu. Dieser Rentenanspruch wurde mehrfach überprüft und bestätigt. Gemäss dem in den Ak- ten befindlichen neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Inselspitals Bern vom 9. April 1997 (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) hat der Be- schwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten. Den Gutachtern zufolge litt der Beschwerdeführer (zumindest im damaligen Zeitpunkt) unter persistierenden Zervikozephalgien, Schwindel, Nausea und neur- asthenische Beschwerden. Ferner wurde eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten diagnostiziert. Die Experten bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei- ten. Sie führten zudem aus, der Beschwerdeführer wohne bei seinem Bruder und dessen Familie, welche ihn auch betreue. Er benötige Hilfe beim Gehen, sich Klei- den, Duschen etc. und verbringe den Tag sitzend oder liegend in der Wohnung. Er schlafe oft, meide jeglichen Betrieb, spreche kaum und sei schwer zu motivieren, nach draussen zu gehen. Sowohl der Medikamentenkonsum als auch die Abhän- gigkeit von Fremdhilfe hätten zugenommen. Im Zusammenhang mit der Rentenrevision 2011 führte der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 13. Januar 2012 einen unveränderten Gesundheitszustand auf. Betreffend Hilflosigkeit hielt er fest, dass er in sämtlichen der sieben aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen sei und auch sogenannte «lebenspraktische Begleitung» benötige. Auf- grund dieser Angaben klärte die IV mittels Abklärung vor Ort den Anspruch auf Hilf- losenentschädigung ab. Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Abklärung schwierig gestaltet hat (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016, auch zum Folgenden). Den Aus- führungen der Abklärungsfachperson zufolge habe der Beschwerdeführer zum ver- einbarten Abklärungszeitpunkt noch geschlafen und habe von der Ehefrau geweckt werden müssen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Fragen zeitweise nicht beantwortet, dies aus sprachlichen Gründen, aber auch deshalb, weil er nicht gewollt oder nicht gekonnt habe. Schliesslich hätten folgende Angaben zum Ge- sundheitszustand und der Hilflosigkeit erhoben werden können: Dem Beschwerde- führer gehe es immer gleich schlecht. Er habe ständig Kopfschmerzen, vergesse viel, schlafe den ganzen Tag, gehe manchmal mit Ehefrau und Kind spazieren, übernehme weder Haushaltsarbeiten noch Kinderbetreuung, gehe selten alleine nach draussen, aus Angst, dass er Kopfschmerzen bekomme. Die Ehefrau müsse ihm beim Ankleiden helfen, weil er viel vergesse, und sie müsse beim Duschen da- bei sein, um ihn vor Stürzen zu schützen. Während der Versicherte angegeben ha- 5 be, nie alleine ausser Haus zu gehen, habe seine Ehefrau angefügt, dass er in der Lage sei, alleine oder mit dem Tram nach Bern zu fahren. Aufgrund der Schlussfolgerungen der Abklärungsfachperson, wonach die geltend gemachte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei, die Abklärung vor Ort diesbezüg- lich keine weiteren Ergebnisse gebracht habe und die Angaben des Beschwerde- führers widersprüchlich seien, lehnte die IV den Antrag auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2. Februar 2013 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 29. Juli 2013 gut und wies die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV zurück. Zeitlich nach der Abklärung vor Ort (Oktober 2012) und vor der vorgenannten Ver- fügung der IV betreffend Abweisung Antrag auf Hilflosenentschädigung (Februar 2013) ging bei der IV eine anonyme Meldung ein, gemäss welcher es nicht nach- vollziehbar sei, dass der Versicherte eine Invalidenrente beziehe; es seien keine Einschränkungen erkennbar, er sei ständig unterwegs, sei es zum Einkaufen oder in Cafés usw. (Beilage 10 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016). Da diese Meldung im Widerspruch zu den zeitgleich im Rahmen der Rentenrevision und der Ab- klärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung geltend gemachten Beschwer- den und Einschränkungen stand, stellte die IV die Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsbezugs in Frage und veranlasste, eine erweiterte Sachverhaltsermittlung im Sinn einer Beweissicherung vor Ort (BvO). Diese fand an insgesamt 19 Tagen im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 statt. Gemäss Bericht der BvO vom 10. Juni 2013 (Beilage 11 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) sei der Be- schwerdeführer weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eingeschränkt (vgl. – auch zum Folgenden – Zusammenfassung in der Strafanzeige vom 11. Mai 2016, S. 8). Er habe alleine grössere Einkäufe getätigt, sei mit der Bahn alleine nach Bern gereist und sei dort diversen Erledigungen nachgegangen, wobei er Re- staurants aber auch Kleider- und Schuhläden aufgesucht habe. Der Beschwerde- führer sei meistens alleine unterwegs gewesen und sei dabei sicher und adäquat aufgetreten. Er sei ohne Gangunsicherheiten gegangen, habe während dem Ge- hen das Handy bedient und habe sich auch in grösseren Menschenmengen zielori- entiert bewegt. Wenn er auf andere Menschen getroffen sei, habe er sich angeregt mit ihnen unterhalten. Er sei auch mehrfach mit seinem Kleinkind unterwegs gewe- sen. Mit dem Kleinkind sei er zudem zum Flughafen Genf gereist und habe eine äl- tere Frau abgeholt. Anschliessend sei er wieder zurück an seinen Wohnort gereist, ohne dabei eine Pause benötigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Überwachungszeit nie den Eindruck hinterlassen, auf Hilfe Dritter an- gewiesen zu sein, habe oft telefoniert, selbständig Bahntickets gelöst und Park- scheine bezahlt. Nachdem weitere medizinische Abklärungen getroffen worden waren, sistierte die IV am 16. Januar 2015 die laufende Invalidenrente mit sofortiger Wirkung. Am 13. März 2015 verfügte sie die Rentenaufhebung rückwirkend per 31. Januar 2013 und lehnte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (Beilagen 16 und 17 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016). Mit Verfügung vom 27. März 2015 forderte sie überdies CHF 64'355.00 zurück (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 10. Dezember 2015 6 die gegen vorgenannte Verfügungen erhobenen Beschwerden ab (Beilage 19 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des von der IV beschafften Observati- onsmaterials zusammengefasst ein Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO geltend. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf nicht legal beschafftes Be- weismaterial. Sie hätte die erforderliche verdeckte Ermittlung selber besorgen kön- nen und wäre dazu allein kompetent gewesen. 4.2 Die Erhebung von Beweisen (inkl. verbotene Beweiserhebungen und Verwertbar- keit rechtswidrig erlangter Beweise) wird in der StPO geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen gelten indessen nur für die durch die staatlichen Strafbehörden erhobenen bzw. zu erhebenden Beweise. Denen zufolge klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet allerdings kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten (somit von Privaten) sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Erkenntnisse eines Privatdetektivs, die dieser für ein sozialversicherungsrechtli- ches Verfahren durch Überwachung einer Person ermittelt hat, die mutmasslich zu Unrecht eine IV-Rente bezieht, sind unter den gleichen Bedingungen verwertbar wie Ermittlungen anderer Privatpersonen (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 44c zu Art. 141 StPO). 4.3 In seinem amtlich publizierten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (BGE 143 I 377) hielt das Bundesgericht – unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz – fest, dass eine genügend klare und de- taillierte gesetzliche Grundlage für eine durch die IV veranlasste Observation von Bezügern einer IV-Rente fehle. Die daraufhin vom Parlament vorgeschlagene Än- derung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1), wonach der Versicherungsträger unter bestimmten Vor- aussetzungen eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen darf, ist noch nicht in Kraft (vgl. BBl 2018 1491, Art. 43a ATSG). Somit fehlt(e) es damals wie heute an einer gesetzlichen Grundlage, welche den Sozial- versicherungen gestatten würde, ihre Versicherten zu observieren. Damit ist unbestritten, dass es sich beim hier umstrittenen Observationsmaterial um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt. Über dessen Schicksal im vorlie- genden Strafverfahren ist damit aber noch nichts gesagt. Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen 7 Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können (nachfolgend E. 4.4) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung (nachfolgend E. 4.5) für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017 [143 IV 387], welches die Verwertbarkeit von privat erstellen Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO prüft, was im Ergebnis indessen nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenabwägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechts- widrig erlangten Beweismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, a.a.O., N. 40c zu Art. 141 StPO). Dieser Rechtsprechung folgt auch die Beschwer- dekammer (vgl. unter vielen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017) 4.4 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermitt- lungsverfahren – die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Or- ten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Verge- hen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). 4.4.1 Der Betrug gemäss Art. 146 StGB sowie der ungerechtfertigte Leistungsbezug gemäss Art. 87 Abs. 1 AHVG, welcher auch im Rahmen der Invalidenversicherung zum Tragen kommt (Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), stellen Verbrechen bzw. Vergehen dar, weshalb die Strafverfol- gungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO – unter Vorbehalt konkre- ter Anhaltspunkte (dazu nachfolgend E. 4.4.2) – grundsätzlich zur Anordnung einer Observation befugt gewesen wären. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO ist im Rahmen der Verwertbarkeitsprüfung irrelevant und muss daher nicht geprüft werden. Bei der Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur gesetzliche Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen, und keine Würdi- gung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 betreffend Art. 269 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.3). 4.4.2 Soweit das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte betreffend, hält die Generalstaats- anwaltschaft zutreffend fest, dass die Anforderungen an die Verdachtsdichte ange- sichts des Umstands, dass die Observation allgemein kein schwerer Grundrechts- eingriff darstellt, nicht hoch sind. Die zeitlichen Verhältnisse der hier interessieren- den Observation ändern daran nichts. Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 ausführlich mit dem fraglichen Tatver- 8 dachtsgrad auseinandergesetzt und festgehalten, dass auch ein anonymer Hinweis die Rechtmässigkeit der Observation zu begründen vermag (genannter Beschluss E. 6.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Hinweise, dass die anonyme Mel- dung vom 11. Dezember 2012 wider besseren Wissens erfolgt wäre, bestehen nicht. Ausserdem widersprach der Inhalt der Meldung den vom Beschwerdeführer bisher – insbesondere anlässlich der Abklärung vor Ort (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 11. Mai 2016) – geltend gemachten Einschränkungen. Die anonyme Meldung vermochte somit einen Anfangsverdacht für einen ungerechtfertigten Leistungsbe- zug bzw. Betrug zu begründen. Die Einleitung einer Ermittlung und eine Observati- on nach Art. 282 StGB wären somit gerechtfertigt gewesen. Entsprechend hätten die umstrittenen Bild- und Tonaufnahmen auch von den Strafbehörden rechtmässig erstellt werden können. 4.5 Auch die Interessenabwägung steht der Verwertbarkeit des von der IV gewonne- nen Observationsmaterials im Strafverfahren nicht entgegen. Wie die General- staatsanwaltschaft zutreffend festhält, besteht ein berechtigtes öffentliches Interes- se an der Wahrheitsfindung, um ungerechtfertigte Leistungsbezüge zu verhindern. Ungerechtfertigte Leistungsbezüge belasten die Gemeinschaft der Versicherten und die Allgemeinheit in erheblichem Mass. Sie schmälern die finanziellen Mittel, welche der Invalidenversicherung und letztlich den Versicherten zur Verfügung ste- hen. Gleichzeitig erhöhen sie den Bedarf an finanziellen Mitteln zur Aufrechterhal- tung des Leistungsniveaus und damit letztlich die Belastungen, welche die Ge- meinschaft zu tragen hat (MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: JUSLETTER 19. Dezember 2011, Rz. 32). Ein gewichtiges öffentliches Interesse liegt auch darin begründet, dass die Verwirklichung eines schweren Delikts in Betracht gezogen werden muss (vgl. Anklageentwurf, pag. 326, wonach die [u.a. hypothetische] Deliktssumme mehrere hunderttausend Franken beträgt). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass diesem öffentlichen Interesse private Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Diese haben vorliegend jedoch vor dem erheblichen öffentlichen Interesse zurückzutreten. Zum einen ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers im unteren Bereich anzusiedeln, zum anderen bestehen keine Hinweise, dass das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Fairness-Gebot nicht beachtet worden wäre (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 7.2). Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. 4.6 Gestützt auf das Ausgeführte steht der Verwertbarkeit des IV- Observationsmaterials nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher C.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10