3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00. Dem Beschuldigten sind zufolge des Verzichts auf Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: