Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.