2 der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2.2).