b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von