394 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Beschwerde einzig damit, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, so dass gar kein Verfahren vor dem urteilenden Gerichts stattfinden werde und somit auch die Beweisanträge nicht erneut geltend gemacht werden können. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird.