Am 19. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, den Beweisantrag, es seien Dr. med. E.________ und med. pract. F.________ als Zeugen zu befragen bzw. es sei bei diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Gegen die am 26. November 2018 eröffnete Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein.