Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 501 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. November 2018 (BM 18 6864) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Am 26. Oktober 2018 teilte sie den Parteien mit, dass beabsich- tigt werde, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 19. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, den Be- weisantrag, es seien Dr. med. E.________ und med. pract. F.________ als Zeugen zu befragen bzw. es sei bei diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen. Die Staats- anwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Ge- gen die am 26. November 2018 eröffnete Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern Beschwerde ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Beschwerde einzig damit, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, so dass gar kein Verfahren vor dem urteilenden Gerichts stattfinden werde und somit auch die Beweisanträge nicht erneut geltend gemacht werden können. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erst- instanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte nahelegen, dass ge- gen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Aus- legung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von 2 der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstel- lung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträ- gen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es mögli- cherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfäl- ligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutre- ten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00. Dem Beschuldigten sind zufolge des Verzichts auf Durchführung eines Schriften- wechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4