Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen bestehen keine Hinweise, wonach dieser befangen war. Der Umstand, dass er mit dem Beschuldigten zusammen Militärdienst leistete, reicht für eine Befangenheit nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.2.1). Das Ausstandsgesuch gegen das Gericht wäre von vorneherein verspätet erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie sind in den Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 bereits enthalten.