Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 4 Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 1‘340.85 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten somit diese Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden im Umfang von CHF 1‘000.00 mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.