7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer zudem kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (vgl. auch E. 8 dieses Beschlusses) und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Weiter hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.