5 rer über mehrere Seiten gerügten Verfahrensverletzungen. Art. 318 Abs. 1 StPO legt keine gesetzliche Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Falls dem Beschwerdeführer die gesetzte Frist zu kurz erschien, hätte er eine Fristverlängerung beantragen können. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen wurde.