6. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung oder Verleumdung. Der Beschwerdeführer gibt selber nicht an, dass der Beschuldigte eine Strafverfolgung gegen ihn oder andere Personen habe einleiten wollen. Dafür gibt es auch keine Hinweise. Die angezeigten Ehrverletzungsdelikte sind verjährt. Abgesehen davon reichen die vagen Behauptungen und Mutmassungen des Beschwerdeführers auch hier nicht aus, um einen Tatverdacht zu begründen. Dies gilt ebenso hinsichtlich einer allfälligen Nötigung oder Irreführung der Rechtspflege. Zudem ergeben sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdefüh-