Die erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers sowie die beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der M.________ edierten Unterlagen bestätigen aber das Gegenteil. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe die Schuld von CHF 1.18 Millionen anerkannt. Dabei geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erhoben hat. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte am 30. Oktober 2012 fest, dass die vom Beschwerdeführer bzw. der L.________ GmbH eingeforderte Schuld nicht besteht.