5. Das Obergericht des Kantons Bern hat bereits in seinem Beschluss BK 17 395 vom 2. November 2017 (vgl. E. 6), bei dem es ebenfalls um Ansprüche aus dem vorerwähnten Unfall ging, festgehalten, es scheine offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr vernunftgemäss handeln könne. Dies zeigt auch die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer scheint die tatsächlichen Gegebenheiten völlig auszublenden. So behauptet er, die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen getätigt. Die erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers sowie die beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der M.___