Da der Beschwerdeführer auch E-Mails von der bzw. an die Staatsanwaltschaft eingereicht hat, die den Header enthalten, stellt sich die Frage, weshalb er ausgerechnet bei den von ihm als Beweismittel angerufenen E-Mail-Nachrichten nicht die Originale oder vollständige Kopien einreichte, sollten solche tatsächlich existieren. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Bildern, Ausdrucken von sozialen Medienportalen sowie SHAB-Mitteilungen ist von vorneherein nicht erkennbar, inwiefern sie sachdienliche Informationen liefern könnten. Hinweise, dass Beweismittel unterdrückt wurden, fehlen.