4 vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mail-Nachrichten sind als Beweismittel nicht geeignet. Es handelt sich um blosse Auszüge eines Textes. Der Header der E-Mail mit den Absender- und Zeitangaben fehlt. Dass am Schluss des Textes der Name E.________ als Absender ersichtlich ist, bestätigt nicht, dass er diese E- Mail tatsächlich verfasst und an den Beschwerdeführer geschickt hat.