Der Beschwerdeführer war bei der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten am 17. Dezember 2015 nicht anwesend. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über diesen angesetzten Einvernahmetermin informiert worden wäre. Wie die soeben gemachten Ausführungen zeigen, ist die Aussage des Beschuldigten für den Ausgang des Verfahrens aber ohnehin nicht relevant, weshalb eine allfällige Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Auch weitere Ermittlungen sind bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Die