_ vom 6. August 2018 geht sogar explizit hervor, dass sie nie eine Schuldanerkennung oder eine anderweitige Bestätigung über CHF 100‘000.00 an die L.________ GmbH oder den Beschwerdeführer direkt ausgestellt habe (Akten Staatsanwaltschaft BJS 12 25498, Ordner II, Faszikel Editionen). Es bestehen damit auch keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte ein solches Dokument vernichtet haben könnte. Die Einstellung ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer war bei der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten am 17. Dezember 2015 nicht anwesend.