4. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zu den bisher in diesem Zusammenhang geführten Verfahren liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die M.________ vorhatte, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 100‘000.00 zu bezahlen – im Gegenteil. Es kann daher nicht vom Bestehen einer solchen Vereinbarung oder Ähnlichem ausgegangen werden. Dies bestätigen auch die von der Staatsanwaltschaft bei der M.________ edierten Unterlagen. Aus dem Begleitschreiben der M.________ vom 6. August 2018 geht sogar explizit hervor, dass sie nie eine Schuldanerkennung oder eine anderweitige Bestätigung über CHF 100‘000.00 an die L.___