und die M.________ ab. Es kam in der Entscheidbegründung vom 14. September 2017 zum Schluss, dass es der L.________ GmbH nicht gelungen sei, einen Schaden nachzuweisen, welcher nicht bereits durch die Versicherungsleistung von CHF 8‘489.95 ausgeglichen worden wäre (S. 22, Akten Staatsanwaltschaft, Ordner II). Auf die von der L.________ GmbH dagegen eingereichte Berufung trat die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern nicht ein (vgl. Entscheid ZK 17 525 vom 6. November 2017). Auch das Bundesgericht trat am 9. Februar 2018 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschuldigte war in dieser Zeit als Hauptagent für die K._____